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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 036  Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
Erster Abschnitt  Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil  Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001 – 135c  

Bemerkung

Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 031, 033 bis 035 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Es ist damit nicht erforderlich, wenn ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt und diesem entspricht;
 

Informationen zum Thema

00 BauGB § 036 > online

01 Erlass 2130.128 Einheitliche Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren  > online

01 Schleswig Holstein:
Das Innenministerium ist Kommunalaufsichtsbehörde für alle elf schleswig-holsteinischen Kreise sowie für die Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern.

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 014 Veränderungssperre

00 BauGB(I) § 015 Zurückstellung von Baugesuchen

00 BauGB(I)  §§ 029-038  Zulässigkeit von Vorhaben 


01 Städte Kreise Gemeinden Ämter


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