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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 014  Veränderungssperre
Erster Abschnitt   Veränderungssperre und  Zurückstellung von Baugesuchen    §§ 014 - 018
Zweiter Teil   Sicherung der Bauleitplanung §§ 004-023
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Alternativbegriff: Plansicherung
Durch eine Veränderungssperre werden Baurechte vorübergehend ausgesetzt. Sie führt zur Unzulässigkeit der betreffenden Bauvorhaben. Ein Antrag auf Baugenehmigung ist abzulehnen; ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, sind die Bauvorhaben materiell unzulässig.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 014  >  online