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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 014 Veränderungssperre
Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §§ 014 - 018
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 004-023
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Alternativbegriff: Plansicherung
Durch eine Veränderungssperre werden Baurechte vorübergehend ausgesetzt. Sie führt zur Unzulässigkeit der betreffenden Bauvorhaben. Ein Antrag auf Baugenehmigung ist abzulehnen; ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich, sind die Bauvorhaben materiell unzulässig.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 014 > online