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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 015  Zurückstellung von Baugesuchen
Erster Abschnitt   Veränderungssperre und  Zurückstellung von Baugesuchen    §§ 014 - 018
Zweiter Teil   Sicherung der Bauleitplanung §§ 004-023
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Anstelle des Erlasses einer Veränderungssperre (BauGB §14), die Baumaßnahmen im gesamten Geltungsbereich unzulässig macht, kann die Gemeinde die Durchführung eines Bauvorhabens im Einzelfall verhindern. Alle anderen Vorhaben im vorgesehenen Geltungsbereich des Bauleitplans bleiben zulässig, soweit nicht ebenfalls eine Zurückstellung erfolgt. Eine Zurückstellung kann jedoch nur erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Vorhaben die Durchführung der Planung wesentlich erschwert oder unmöglich macht.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 015  >  online