Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 035 Bauen im Außenbereich
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Der Außenbereich ist gesetzlich nicht definiert. Der Außenbereich soll grundsätzlich von jeder Bebauung frei bleiben. Eine Ausnahme bilden Vorhaben, die nur im Außenbereich errichtet werden können oder sollen (privilegierte Vorhaben) oder die an einen rechtmäßig entstandenen Bestand anknüpfen (begünstigte Vorhaben). Sonstige Vorhaben können nur unter engen Voraussetzungen zugelassen werden.
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 010 Beschluss Genehmigung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
00 BauGB(I) § 013 Vereinfachtes Verfahren
00 BauGB(I) § 048 Beteiligte
00 BauGB(I) § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land
00 BImSchG hier § 50 Planung
00 AEG § hier § 02b Übergeordnetes Netz
weitere
00 Biomasse-Nachhaltigkeits VO
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00 Bundesfernstraßengestz-FStrG-
00 Raumordnugsgesetz -ROG -
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00 BauGB(I) Dritter Teil Erster Abschnitt §§ 029-038 Zulässigkeit von Vorhaben