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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 010  Beschluss, Genehmigung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
Dritter Abschnitt   Verbindlicher Bauleitplan  §§ 008-010
Erster Teil  Bauleitplanung §§ 001-013 
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c       

Bemerkung

Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Die Zuständigkeit für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus den Kommunalgesetzen der Länder. Regelmäßig ist der Gemeinderat und nicht ein Ausschuss zuständig.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 010 > online

01 Verwaltungsvorschrift Bauleitplanverfahren Gliederungs-Nr. 2131.16 > Fristablauf