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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-
Thema
§ 008 Zweck des Bebauungsplans
Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan §§ 008-010
Erster Teil Bauleitplanung §§ 001-013
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er legt verbindlich fest, welche Bodennutzungen in seinem Gebiet zulässig sind. Die Festsetzungen eines Bebauungs-plans gelten grundsätzlich für jedes Vorhaben i.S.d. § 029 Abs. 1 BauGB .
Informationen zum Thema
00 BauGB § 008 > online