Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 030 Abs. 1 Vollständiger -qualifizierter - Bebauungsplan und Erschließung
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Im qualifizierten Bebauungsplan mit Festsetzungen gem. BauNVO über Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Flächen und der örtlichen Verkehrsflächen ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Zur Erschließung gehören alle Maßnahmen, die für die Baureife eines Grundstücks erforderlich sind. Das sind über öffentliche Flächen wie Straßen hinaus insbesondere der Anschluss an Wasser, Abwasser, Strom und ggf. Gas oder Fernwärme.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 030 > Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden
00 Baunutzungsverordnung -BauNVO- 1962, 1968, 1977, 1990, 2017
01 Straßen- und Wegegesetz -StrWG-
01 LBO § 04 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
01 LBO § 84 Örtliche Bauvorschriften
01 LBO § 45 Kleinkläranlagen, Gruben und Anlagen zum Lagernvon Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
00 Stromgrundversorgungsverordnung -StromGVV-
00 Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV-
00 Fernwärmeverordnung -AVB Fernwärme-
00 Trinkwasserverordnung-TrinkwV 2001-
00 Wasserversorgungsverordnung -AVBWasserV-
00 Wasserhaushaltsgesetz -WHG-
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00 BauGB(I) Dritter Teil Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029-038