Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 030 Abs. 1 Vollständiger -qualifizierter - Bebauungsplan und Erschließung
Erster Abschnitt  Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil  Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001 – 135c 

Bemerkung

Im qualifizierten Bebauungsplan mit Festsetzungen  gem. BauNVO über Art und Maß der baulichen  Nutzung, der überbaubaren Flächen und der örtlichen Verkehrsflächen ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Zur Erschließung gehören alle Maßnahmen, die für die Baureife eines Grundstücks erforderlich sind. Das sind über öffentliche Flächen wie Straßen hinaus insbesondere der Anschluss an Wasser, Abwasser, Strom und ggf. Gas oder Fernwärme.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 030  > Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines 
                                    Bebauungsplanes

 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden

00 Baunutzungsverordnung -BauNVO-  1962, 1968, 1977, 1990, 2017

01 Straßen- und Wegegesetz -StrWG-

01 LBO § 04 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

01 LBO § 84 Örtliche Bauvorschriften 

01 LBO § 45 Kleinkläranlagen, Gruben und Anlagen zum Lagernvon Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften 

00 Stromgrundversorgungsverordnung -StromGVV-

00 Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV-

00 Fernwärmeverordnung -AVB Fernwärme-

00 Trinkwasserverordnung-TrinkwV 2001-

00 Wasserversorgungsverordnung -AVBWasserV-

00 Wasserhaushaltsgesetz -WHG-


Zurück
00 BauGB(I) Dritter Teil  Erster Abschnitt  Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029-038