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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 037  Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
Erster Abschnitt  Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil  Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht  §§ 001 – 135c  

Bemerkung

Ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Das Gleiche gilt, wenn unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert hat. Vorhabenträger muss der Bund oder ein Land sein.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 037 >  online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 014 Veränderungssperre 

00 BauGB(I) § 036 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde

00 Landbeschaffungsgesetz -LBG-

01 LBO § 77 Bauaufsichtliche Zustimmung

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