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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-
Thema
§ 054 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Für die Vollständigkeit des Grundbuchs sowie zur Verhinderung von nach § 051 BauGB genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Rechtsänderungen ist im Grundbuch die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren zu vermerken. Der Umlegungsvermerk wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 054 > online