Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 057  Verteilung nach Werten
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Bei der Wertumlegung haben die Eigentümer einen Anspruch auf die Zuteilung von Grundstücken mit mindestens dem Wert, den ihre Grundstücke ursprünglich hatten. Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen Zu berücksichtigen ist nur der Verkehrswert ( § 194 BauGB ) von Grund und Boden. Der Wert von baulichen und sonstigen Anlagen ist getrennt zu ermitteln. und durch eine Geldabfindung auszugleichen (§ 060 BauGB)

Informationen zum Thema

00 BauGB § 057  > online