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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-
Thema
§ 057 Verteilung nach Werten
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Bei der Wertumlegung haben die Eigentümer einen Anspruch auf die Zuteilung von Grundstücken mit mindestens dem Wert, den ihre Grundstücke ursprünglich hatten. Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen Zu berücksichtigen ist nur der Verkehrswert ( § 194 BauGB ) von Grund und Boden. Der Wert von baulichen und sonstigen Anlagen ist getrennt zu ermitteln. und durch eine Geldabfindung auszugleichen (§ 060 BauGB)
Informationen zum Thema
00 BauGB § 057 > online