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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 069  Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Öffentlichkeit soll über den bevorstehenden Abschluss des Umlegungsverfahrens informiert werden und die Beteiligten, die regelmäßig nur die sie betreffenden Informationen erhalten, sollen wissen, wo sie den gesamten Umlegungsplan einsehen können. Sie können aufgrund der Einsichtnahme nachvollziehen, wie die Verteilung insgesamt erfolgt ist.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 069 > online