Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 01
Rechtsstand

Titel

01 Sachgebietsordner SGb

Thema

SGO 02 Öffentliches Baurecht 2.1- 2.2

Bemerkung

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Unmittelbar anzuwendendes Recht, welches das Ob gebaut werden darf –Städtebau- und Planungsrecht- und das Wie gebaut  werden muss -Bauordnungsrecht-  bestimmt. Es beinhaltet Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes. 

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