Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 01
Rechtsstand
Titel
01 Sachgebietsordner SGb
Thema
SGO 02 Öffentliches Baurecht 2.1- 2.2
Bemerkung
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Unmittelbar anzuwendendes Recht, welches das Ob gebaut werden darf –Städtebau- und Planungsrecht- und das Wie gebaut werden muss -Bauordnungsrecht- bestimmt. Es beinhaltet Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes.