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Thema
TO II 25 Bautechnische Nachweise
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Wesentliche Mittel zur Erfüllung der Grundanforderungen nach § 3 LBO- ausreichende Standsicherheit und ausreichender Wärme- und Schallschutz - sind technische Regeln. Die entsprechenden Vorschriften der LBO allein reichen dafür nicht aus; sie enthalten darüber keine konkreten Anforderungen. Vorrangig kommen solche technischen Regeln zur Anwendung, die nach § 3 LBO als Technischen Baubestimmungen eingeführt worden sind. Grundsätzlich unterliegen die entsprechenden Nachweise der Prüfungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörden bzw. durch dafür privilegierten Ingenieurbüros. Bei bestimmten baulichen Anlagen entfällt diese Pflicht.
Informationen zum Thema
01 VPI Vereinigung der Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz
des Landes Schleswig-Holstein– online
01 Erlass 2130.134 Verzeichnis der in SH anerkennten Prüfingenieurinnen und Prüfingeniere für Standsicherheit -Februar 2024 -> online
01 Erlass 2130.126 Technische Baubestimmungen-> online- Anlage
Zugehörige und ergänzende Themen
Bautechnische Nachweise
01 LBO § 02 Begriffe
01 LBO § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
01 LBO § 12 Standsicherheit
01 LBO § 14 Brandschutz
01 LBO § 15 Wärme-,Schall-, Erschütterungsschutz
01 LBO § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
01 LBO § 62 Genehmigungsfreistellung
01 LBO § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
01 LBO § 65 Bauvorlageberechtigung
01 LBO § 66 Bautechnische Nachweise
01 LBO § 69 Behandlung des Bauantrages
01 LBO § 85a Technische Baubestimmungen
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01 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29