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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 01
Rechtsstand

Titel

01 Themenordner TO

Thema

TO II 25 Bautechnische Nachweise 
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29

Bemerkung

Wesentliche Mittel zur Erfüllung der Grundanforderungen nach § 3 LBO-  ausreichende Standsicherheit und ausreichender Wärme-  und Schallschutz - sind technische Regeln. Die entsprechenden Vorschriften der LBO allein reichen dafür nicht aus; sie enthalten darüber keine konkreten Anforderungen. Vorrangig kommen solche technischen Regeln zur Anwendung, die nach § 3  LBO als  Technischen Baubestimmungen eingeführt worden sind. Grundsätzlich unterliegen die entsprechenden Nachweise der Prüfungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörden bzw. durch dafür privilegierten Ingenieurbüros. Bei bestimmten baulichen Anlagen entfällt diese Pflicht.

Informationen zum Thema


Erlass - 2130.84 Verzeichnis der im Land Schleswig-Holstein anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik – Stand 1. Januar 2009

01 Erlass 2130.126 Technische Baubestimmungen- Anlage > online
> Liste 1 Technische Regeln zu Lastannahmen
> Liste 2 Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung baul. Anlagen
> Liste 3 Technische Regeln zum Brandschutz
> Liste 4 Technische Regeln zum Wärme- und Schallschutz
> Liste 5 Technische Regeln zum Bautenschutz
> Liste 6 Technische Regeln zum Gesundheitsschutz

Zugehörige und ergänzende Themen

Bautechnische Nachweise


01 LBO § 02 Begriffe

01 LBO § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

01 LBO § 12 Standsicherheit

01 LBO § 14 Brandschutz

01 LBO § 15 Wärme-,Schall-, Erschütterungsschutz

01 LBO § 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

01 LBO § 62 Genehmigungsfreistellung

01 LBO § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

01 LBO § 65 Bauvorlageberechtigung

01 LBO § 66 Bautechnische Nachweise

01 LBO § 69 Behandlung des Bauantrages

01 LBO § 85a Technische Baubestimmungen 






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01 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29