Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch(I) -BauGB(I)-
Thema
§ 19 Teilung von Grundstücken
Zweiter Abschnitt Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen §§ 019 - 023
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung: §§ 014-023
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Teilung eines Grundstücks erfolgt über eine entsprechende dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene Erklärung des Eigentümers. Durch eine Grundstücksteilung dürfen keine Widersprüche zu Festsetzungen eines Bebauungsplans entstehen
Informationen zum Thema
00BauGB § 19 > online