Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch(I) -BauGB(I)-

Thema

§ 19  Teilung von Grundstücken
Zweiter Abschnitt  Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen §§ 019 - 023
Zweiter Teil   Sicherung der Bauleitplanung: §§ 014-023
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Teilung eines Grundstücks erfolgt über eine entsprechende dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene Erklärung des Eigentümers. Durch eine Grundstücksteilung dürfen keine Widersprüche zu Festsetzungen eines Bebauungsplans entstehen

Informationen zum Thema

00BauGB § 19 > online