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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 037 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Das Gleiche gilt, wenn unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert hat. Vorhabenträger muss der Bund oder ein Land sein.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 037 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 014 Veränderungssperre
00 BauGB(I) § 036 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde
00 Landbeschaffungsgesetz -LBG-
12 LBauOMV § 77 Bauaufsichtliche Zustimmung
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00 BauGB(I) Dritter Teil Erster Abschnitt §§ 029-038 Zulässigkeit von Vorhaben