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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 01 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)

Thema

§ 027  Abwendung des Vorkaufsrechts
Dritter Abschnitt  Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde §§ 024-028
Zweiter Teil   Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Der Käufer hat das Recht, das Vorkaufsrecht abzuwenden, wenn er bereit und in der Lage ist, das Grundstück selbst entsprechend den gemeindlichen Zielen zu nutzen. Der Käufer muss in der Lage sein, das Grundstück binnen angemessener Frist entsprechend den von der Gemeinde verfolgten Zielen zu nutzen. Dazu gehört insbesondere auch die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Zuverlässigkeit. Verlangt die bestimmungs-gemäße Nutzung bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten, muss der Erwerber diese haben oder sich verschaffen können.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 027 > online