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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-

Thema

§ 045 Zweck und Anwendungsbereich
Erster Abschnitt  Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil  Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Umlegung kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 030 oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 034 erfolgen. Sie  z.B. das Ziel verfolgen, Grundstücke neu zuzuschneiden für eine zweckmäßigere Bebauung als sie bisher ermöglich war. Einbezogen werden können auch Grundstücke, deren Grenzen sich nicht ändern sollen, die aber z.B. durch eine verbesserte Erschließung Vorteile erhalten.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 045 > online