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Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-
Thema
§ 045 Zweck und Anwendungsbereich
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Umlegung kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 030 oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 034 erfolgen. Sie z.B. das Ziel verfolgen, Grundstücke neu zuzuschneiden für eine zweckmäßigere Bebauung als sie bisher ermöglich war. Einbezogen werden können auch Grundstücke, deren Grenzen sich nicht ändern sollen, die aber z.B. durch eine verbesserte Erschließung Vorteile erhalten.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 045 > online