Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand
Titel
00 Baugesetzbuch -(BauGB(I)-
Thema
§ 078 Verfahrens- und Sachkosten
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Gemeinde trägt grundsätzlich alle Kosten des Umlegungsverfahrens. Beteiligte sind nicht zur Kostentragung verpflichtet. Soweit Kosten von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht werden, sind sie der Gemeinde nach § 064 Abs. 5 BauGB zu erstatten
Informationen zum Thema
00 BauGB § 078 > online