Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 092 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
Fünfter Teil Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, wie es der Enteignungszweck erfordert. Wird nur ein Teil des Grundstücks benötigt, darf auch nur dieser Teil enteignet werden Der Eigentümer kann eine Ausdehnung der Enteignung verlangen. wenn das Restgrundstück nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 092 >online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 086 Gegenstand der Enteignung
Zurück
00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092
00 BauGB(I) Fünfter Teil Eeignung §§ 085-122
nt