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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 092 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
Erster Abschnitt  Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092 
Fünfter Teil   Enteignung §§ 085-122
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, wie es der Enteignungszweck erfordert. Wird nur ein Teil des Grundstücks benötigt, darf auch nur dieser Teil enteignet werden Der Eigentümer kann eine Ausdehnung der Enteignung verlangen. wenn das Restgrundstück nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 092  >online

 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 086 Gegenstand der Enteignung


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00 BauGB(I) Fünfter Teil Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung §§ 085-092

00 BauGB(I) Fünfter Teil  Eeignung  §§ 085-122

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