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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
Erster Abschnitt Erhaltungssatzung §§ 172-174
Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136 -191
Bemerkung
Die Erhaltungssatzung dient der Erhaltung des Erscheinungsbildes eines Gebietes, das durch einzelne oder mehrere Anlagen geprägt sein kann. Erhaltenswert kann auch die städtebauliche Struktur sein Es muss sich nicht um Baudenkmäler handeln; allein das Vorhandensein von Denkmälern ist für den Satzungserlass nicht aus-reichend. Der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung.
Informationen zum Thema
00BauGB § 172 > online
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