Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 172  Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von  Gebieten  (Erhaltungssatzung)
Erster Abschnitt   Erhaltungssatzung §§ 172-174
Sechster Teil  Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel    Besonderes Städtebaurecht §§ 136 -191

Bemerkung

Die Erhaltungssatzung dient der Erhaltung des Erscheinungsbildes eines Gebietes, das durch einzelne  oder mehrere Anlagen geprägt sein kann. Erhaltenswert kann auch die städtebauliche Struktur sein Es muss sich nicht um Baudenkmäler handeln; allein das Vorhandensein von Denkmälern ist für den Satzungserlass nicht aus-reichend. Der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen bedürfen der Genehmigung.

Informationen zum Thema

00BauGB § 172 > online

 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 015 Zurückstellung von Baugesuchen

00 BauGB(I) § 016 Beschluss über die Veränderungssperre

00 BauGB(I) § 022 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen

00 BauGB(II) § 180  Sozialplan

00 Planzeichenverordnung 1990 -Planz90-(Anlage 1 Teil 14)

00 WEG § 01 Begriffsbestimmungen

00 BGB Buch 1  § 0135  Gesetzliches Veräußerungsverbot

00 BGB Buch 2 § 0577a  Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

00 BauGB(IV) § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen


Zurück
00 BauGB(II) Sechster Teil  Erster Abschnitt §§ 172-174 Erhaltungssatzung