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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 01
Rechtsstand

Titel

01 Themenordner TG

Thema

TO II 27 Bescheide; Widerspruch gegen Bedingungen, Auflagen und Ablehnung
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29

Bemerkung

Auf Erteilung der Genehmigung besteht Rechtsanspruch, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Entsprechend kann der Bauherr mit Erhalt der Genehmigung darauf vertrauen, sein Vorhaben auszuführen ohne mit Vorschriften in Konflikt zu geraten- soweit die Bauaufsichtsbehörde die vorgeschriebenen Prüfung vorgenommen hat  und soweit nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften erforderlich sind
Die Verwaltungsgerichtsordnung räumt das Recht ein, einen behördlichen Bescheid (Verwaltungsakt) anzufechten in Form einer Klage beim Verwaltungsgericht. Gründe im Baurecht können sein, die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung oder eine einzelne Auflage in einem im übrigen positiven Bescheid, die der Bauherr jedoch als nicht rechtmäßig ansieht Das Verfahren dazu wird durch einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eingeleitet. S. auch VwGO.Teil II 8. Abschnitt
 

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