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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 004c  Überwachung
Erster Abschnitt  Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c
Erster Teil  Bauleitplanung: §§ 001-013
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht § 001-135c         

Bemerkung

Die Gemeinden haben bei allen Bauleitplänen die Umweltauswirkungen zu überwachen (sog. Monitoring), um ggf. über Abhilfemaßnahmen entscheiden zu können. Dabei soll geprüft werden, ob der Vollzug einer Planung zu nicht erwarteten negativen Umweltauswirkungen führt - wie Schadstoffemissionen und Lärmemissionen-  um erforderlichenfalls durch Umplanung oder in sonstiger Weise Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Informationen zum Thema

00 BauGB(I) § 004c  > online
 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 001a  Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz

00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden


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