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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 011 Städtebaulicher Vertrag
Vierter Abschnitt Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren §§ 011-013a
Erster Teil Bauleitplanung §§ 001 – 013a
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Verträge werden vor der Aufstellung eines Bebauungsplanes abgeschlossen und sollen sicherstellen, dass die Nutzung im Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen der Gemeinde erfolgt. Bei der privaten Umlegung schließen die betroffenen Grundstückseigentümer untereinander und mit der Gemeinde einen Vertrag über die Neuordnung und Erschließung der Grundstücke
Informationen zum Thema
00 BauGB § 011 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 001a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
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00 BauGB(I) Erster Teil Vierter Abschnitt §§ 011-013a Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren