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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

Erster Abschnitt   Veränderungssperre - Zurückstellung von Baugesuchen §§ 014 - 018
Zweiter Teil      Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel   Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

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Die Gemeinde kann nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens durch eine Veränderungssperre verhindern, dass im Plangebiet Fakten geschaffen werden, die die Durchführung der Planung erschweren. Die Verände-rungssperre kann auf einen Teil des zukünftigen Plangebiets beschränkt werden.

Informationen zum Thema

00BauGB (II) 2. Teil 1. Abschnitt  > online

 

Zugehörige und ergänzende Themen

Zugehöriger Inhalt
00 BauGB(I) § 014 Veränderungssperre</link>

00 BauGB(I) § 015 Zurückstellung von Baugesuchen

00BauGB(I ) § 016 Beschluss über die Veränderungssperre

00 BauGB(I) § 017 Geltungsdauer der Veränderungssperre

00 BauGB(I) § 018 Entschädigung bei Veränderungssperre


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