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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
Erster Abschnitt Veränderungssperre - Zurückstellung von Baugesuchen §§ 014 - 018
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-028
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
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Die Gemeinde kann nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens durch eine Veränderungssperre verhindern, dass im Plangebiet Fakten geschaffen werden, die die Durchführung der Planung erschweren. Die Verände-rungssperre kann auf einen Teil des zukünftigen Plangebiets beschränkt werden.
Informationen zum Thema
00BauGB (II) 2. Teil 1. Abschnitt > online
Zugehörige und ergänzende Themen
Zugehöriger Inhalt
00 BauGB(I) § 014 Veränderungssperre</link>
00 BauGB(I) § 015 Zurückstellung von Baugesuchen
00BauGB(I ) § 016 Beschluss über die Veränderungssperre
00 BauGB(I) § 017 Geltungsdauer der Veränderungssperre
00 BauGB(I) § 018 Entschädigung bei Veränderungssperre
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00BauGB(I) Zweiter Teil §§ 014-028 Sicherung der Bauleitplanung
00BauGB(I) Erstes Kapitel §§ 001-135c Allgemeines Städtebaurecht