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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 016   Beschluss über die Veränderungssperre
Erster Abschnitt   Veränderungssperre und  Zurückstellung von Baugesuchen  §§ 014 - 018
Zweiter Teil   Sicherung der Bauleitplanung §§ 014-023
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Veränderungssperre ist als Satzung zu beschließen. Die Veränderungssperre dient der Sicherung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens. Voraussetzung ist daher, dass ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet ist

Informationen zum Thema

00 BauGB § 016  >  online