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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 02
Rechtsstand

Titel

02 Themenordner TO

Thema

TO II 27  Bescheide; Widerspruch gegen Bedingungen Auflagen und Ablehnung
TO II  Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen  01-29

Bemerkung

Auf Erteilung der Genehmigung besteht Rechtsanspruch, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Entsprechend kann der Bauherr mit Erhalt der Genehmigung darauf vertrauen, sein Vorhaben auszuführen ohne mit Vorschriften in Konflikt zu geraten, soweit die Bauaufsichtsbehörde die vorgeschriebenen Prüfung vorgenommen hat  und soweit nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften erforderlich sind
Die Verwaltungsgerichtsordnung räumt das Recht ein, einen behördlichen Bescheid (Verwaltungsakt) anzufechten in Form einer Klage beim Verwaltungsgericht. Gründe im Baurecht können sein, die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung oder eine einzelne Auflage in einem im übrigen positiven Bescheid, die der Bauherr jedoch als nicht rechtmäßig ansieht Das Verfahren dazu wird durch einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eingeleite. S. auch VwGO .Teil II 8. Abschnitt

Informationen zum Thema

Zugehörige und ergänzende Themen

02 Bauvorlagenverordnung -BauVorlVO-

02 HBauO § 62 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung

02 HBauO § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

02 HBauO § 72 Baugenehmigung, Baubeginn

02 HBauO § 77 Bauaufsichtche Zustimmung

02 HBauO § 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids


02 TO II 09 Verfahren nach anderen Rechtsvorschriften, die die Baugenehmigung einschließen

00 VwGO Teil II 08. Abschnitt  §§ 068-080b Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen


02 Verwaltungsverfahrensgesetz Hamburg -Hmb0VwVfG-.


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02 TO II 01-29 Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen