Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
TO II 27 Bescheide; Widerspruch gegen Bedingungen Auflagen und Ablehnung
TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen 01-29
Bemerkung
Auf Erteilung der Genehmigung besteht Rechtsanspruch, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Entsprechend kann der Bauherr mit Erhalt der Genehmigung darauf vertrauen, sein Vorhaben auszuführen ohne mit Vorschriften in Konflikt zu geraten, soweit die Bauaufsichtsbehörde die vorgeschriebenen Prüfung vorgenommen hat und soweit nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften erforderlich sind
Die Verwaltungsgerichtsordnung räumt das Recht ein, einen behördlichen Bescheid (Verwaltungsakt) anzufechten in Form einer Klage beim Verwaltungsgericht. Gründe im Baurecht können sein, die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung oder eine einzelne Auflage in einem im übrigen positiven Bescheid, die der Bauherr jedoch als nicht rechtmäßig ansieht Das Verfahren dazu wird durch einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eingeleite. S. auch VwGO .Teil II 8. Abschnitt
Informationen zum Thema
Zugehörige und ergänzende Themen
02 Bauvorlagenverordnung -BauVorlVO-
02 HBauO § 62 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung
02 HBauO § 63 Vorbescheid
02 HBauO § 72 Baugenehmigung
02 HBauO § 72a Baubeginn
02 HBauO § 64 Zustimmungsverfahren
02 HBauO § 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids
02 TO II 09 Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, die die Baugenehmigung einschließen
00 VwGO Teil II 08. Abschnitt Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen §§ 068-080b
02 Verwaltungsverfahrensgesetz Hamburg -Hmb0VwVfG-.
Zurück
02 TO II Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen an bauliche Anlagen 01-29