Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz
im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 030 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben §§ 029 -038
Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung §§ 029-044
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Suche:
Ein Vorhaben ist nicht erst dann zulässig, wenn es mit Bescheid zugelassen wird, sondern bereits dann, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Die Gemeinde ist aber berechtigt, aus Anlass eines unerwünschten Bauvorhabens einen Bebauungsplan zu ändern und zu dessen Sicherung Maßnahmen nach den §§ 14 , 15 BauGB einzuleiten. Auch kann nach § 15 BauNVO eine grundsätzlich zulässige Anlage im Einzelfall unzulässig sein.
Zu unterscheiden sind :
> Der vollständige (qualifizierte) Bebauungsplan (Abs. 1)
> Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan (Abs. 2)
> Der Einfacher Bebauungsplan (Abs. 3)
Informationen zum Thema
00 BauGB(I) § 030 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
Zuständig für B-Plan Aufstellung
12 Städte Landkreise Gemeinden Ämter
00 BauGB(I) § 012 Vorhaben- und Erschließungsplan
00 BauGB(I) § 034 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
00 BauGB(I) § 035 Bauen im Außenbereich
00 BauGB(I) § 030 Abs. 1 Vollständiger-qualifizierter- Bebauungsplan und Erschließung
00 BauGB(I) § 030 Abs. 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Erschließung
00 BauGB(I) § 030 Abs. 3 Einfacher Bebauungsplan
12 Straßen- und Wegegesetz -StrWG M-V-
00 WHG § 078 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
00 Baunutzungsverordnung -BauNVO- 1962, 1968, 1977, 1990, 2017
Zurück
00 BauGB(I) Dritter Teil Erster Abschnitt §§ 029.038 Zulässigkeit von Vorhaben