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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 009a Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan §§ 008-010
Erster Teil Bauleitplanung §§ 001-013
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Der Bund hat durch Verordnung –s. Baunutzungsverordnung –BauNVO- Vorschriften über mögliche Inhalte von Bauleitplänen, über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen und deren Darstellung erlassen Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind immer im Zusammenhang mit den entsprechenden Regelungen der BauNVO zu lesen.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 009a >online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 009 Inhalt des Bebauungsplans
00 Baunutzungsverordnung -BauNVO- 1962, 1968, 1977, 1990, 2017
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00 BauGB(I) Erster Teil Dritter Abschnitt §§ 008-010 Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)