Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
01 Schleswig-Holstein
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 138  Auskunftspflicht
Erster Abschnitt   Allgemeine Vorschriften §§ 136-139
Erster Teil   Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen §§ 136-164b
Zweites Kapitel   Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Für Eigentümer und Nutzer besteht eine Auskunftspflicht über sanierungserhebliche Tatsachen, die notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden darf. Die erhobenen Daten dürfen in gewissem Umfang weitergegeben werden

Informationen zum Thema

00BauGB(II) § 138 > online

Zugehörige und ergänzende Themen