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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 047 Umlegungsbeschluss
Erster Abschnitt Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Der Umlegungsbeschluss bewirkt nach seiner Bekanntmachung die Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB) und das Entstehen des Vorkaufsrechts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln mit ihrer grundbuch- und katastermäßigen Bezeichnung aufzuführen
Informationen zum Thema
00BauGB(I) § 047 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 024 Allgemeines Vorkaufsrecht
00 BauGB(I) § 051 Verfügungs- und Veränderungssperre
00 BauGB(I) § 052 Umlegungsgebiet
00 BauGB(I) § 066 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
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00 BauGB(I) Vierter Teil Erster Abschnitt §§ 045-079 Umlegung