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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 047  Umlegungsbeschluss
Erster Abschnitt   Umlegung §§ 045-079
Vierter Teil    Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel    Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c

Bemerkung

Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Der Umlegungsbeschluss  bewirkt nach seiner Bekanntmachung die Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB) und das Entstehen des Vorkaufsrechts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln mit ihrer grundbuch- und katastermäßigen Bezeichnung aufzuführen

Informationen zum Thema

00BauGB(I) § 047 > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 024 Allgemeines Vorkaufsrecht

00 BauGB(I) § 051 Verfügungs- und Veränderungssperre

00 BauGB(I) § 052 Umlegungsgebiet

00 BauGB(I) § 066 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans


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