Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
12 Mecklenburg-Vorpommern
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(I)-

Thema

§ 003  Beteiligung der Öffentlichkeit
Erster Abschnitt  Allgemeine Vorschriften §§ 001- 004c
Erster Teil   Bauleitplanung  §§ 001-013
Erstes Kapitel  Allgemeines Städtebaurecht § 001-135c

Bemerkung

Die Öffentlichkeit (Bürger) ist i.d.R. mindestens zweimal am Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Sie kann zum Entwurf des Bauleitplans Stellungnahmen abgegeben, die zu prüfen sind. Zur Öffentlichkeit gehört jeder –auch Verbände-, der durch die Planung betroffen ist oder sich dafür interessiert. Ein Wohnsitz in der Gemeinde ist nicht erforderlich. Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen Die Bekanntmachung über die Auslegung muss mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise erfolgen.

Informationen zum Thema

00 BauGB § 003 >online
 

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden

00 BauGB(I) § 006 Genehmigung des Flächennutzungsplans

00 BauGB(I) § 010 Beschluss Genehmigung und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans

00 UmwRG hier § 04 Verahrensfehler;
                            § 07 Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen


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