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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 007 Anpassung an den Flächennutzungsplan
Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan §§ 005-007
Erster Teil Bauleitplanung: §§ 001-013
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht § 001 – 135c
Bemerkung
Öffentliche Planungsträger -z. B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz- haben ihre Planung dem Flächen-nutzungsplan anzupassen, soweit sie ihm nicht widersprochen haben. Aus besonderen Gründen ist ein nachträglicher Widerspruch möglich. Der Gemeinde sind dann ihre Aufwendungen zu ersetzen
Informationen zum Thema
00 BauGB § 007 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 004 Beteiligung der Behörden
00 BauGB(I) § 013 Vereinfachtes Verfahren
00 BauGB(I) § 037 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
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