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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 017 Geltungsdauer der Veränderungssperre
Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen §§ 014 - 018
Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung §§ 004-023
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Veränderungssperre gilt zunächst nur zwei Jahre. Sie kann auf bis zu vier Jahre verlängert werden. Sie ist aufzuheben bzw. tritt außer Kraft, wenn das Sicherungsbedürfnis entfällt.
Informationen zum Thema
00 BauGB § 017 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 014 Veränderungssperre
00 BauGB(I) § 015 Zurückstellung von Baugesuchen
00 BauGB(II) § 142 Sanierungssatzung
00 BauGB(II) § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
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00 BauGB(I) Zweiter Teil Erster Abschnitt §§ 014-018 Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen