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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. InformationenTitel
Thema
§ 080 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
Zweiter Abschnitt Vereinfachte Umlegung §§ 080-084
Vierter Teil Bodenordnung §§ 045-084
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht §§ 001 – 135c
Bemerkung
Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 045 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 046 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich zuständig ist die Gemeinde. Sie kann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung der vereinfachten Umlegung entscheiden.
Informationen zum Thema
00BauGB(I) § 080 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 045 Zweck und Anwendungsbereich
00 BauGB(I) § 046 Zuständigkeit und Voraussetzungen
00 BauGB(I) § 061 Aufhebung Änderung und Begründung von Rechten
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00 BauGB(I) Vierter Teil Zweiter Abschnitt §§ 80-84 Vereinfachte Umlegung
00 BauGB(I) 4 Teil §§ 045-084 Bodenordnung