Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 00 213-1
Rechtsstand

Titel

00 Baugesetzbuch -BauGB(II)-

Thema

§ 176   Baugebot
Zweiter Abschnitt   Städtebauliche Gebote §§ 175-179
Sechster Teil    Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel    Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191

Bemerkung

Die Gemeinde kann den Bauherrn verpflichten, sein Grundstück in einer bestimmten Weise zu bebauen oder zu nutzen. Das Baugebot kann auch im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans ( § 030 Abs. 3 BauGB ) angeordnet werden Das Baugebot muss hinreichend bestimmt sein; die angeordnete Bebauung muss ohne Befreiungen nach § 031 BauGB zulässig sein.

Informationen zum Thema

00BauGB(II) § 176 > online

Zugehörige und ergänzende Themen

00 BauGB(I) § 030 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

00 BauGB(I) § 043 Entschädigung und Verfahren

00 BauGB(I) § 044 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche

00 BauGB(I) § 085 Enteignungszweck

00 BauGB(II) § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot

00 BauGB § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt

00 BauGB(IV) § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen


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