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im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
Titel
Thema
§ 176 Baugebot
Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote §§ 175-179
Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote §§ 172-179
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht §§ 136-191
Bemerkung
Die Gemeinde kann den Bauherrn verpflichten, sein Grundstück in einer bestimmten Weise zu bebauen oder zu nutzen. Das Baugebot kann auch im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans ( § 030 Abs. 3 BauGB ) angeordnet werden Das Baugebot muss hinreichend bestimmt sein; die angeordnete Bebauung muss ohne Befreiungen nach § 031 BauGB zulässig sein.
Informationen zum Thema
00BauGB(II) § 176 > online
Zugehörige und ergänzende Themen
00 BauGB(I) § 030 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
00 BauGB(I) § 043 Entschädigung und Verfahren
00 BauGB(I) § 044 Entschädigungspflichtige Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
00 BauGB(I) § 085 Enteignungszweck
00 BauGB(II) § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
00 BauGB § 201a Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
00 BauGB(IV) § 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen
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00 BauGB(II) Sechster Teil Zweiter Abschnitt §§ 175-179 Städtebauliche Gebote