Öffentliches Baurecht - direkt! im Netz

im Verbund mit Bau-Nebenrecht u.a. Informationen
02 Hansestadt Hamburg
FNA 02
Rechtsstand

Titel

02 Themenordner TO

Thema

TO II 01  Geltungs- und Anwendungsbereich des  Baurechts; grundsätzliche Zulässigkeit sowie allgemeine Anforderungen
TO II  Zulässigkeit von Vorhaben und Anforderungen  01-29

Bemerkung

Nicht alle baulichen Anlagen unterliegen dem Anwendungsbereich bauordnungsrechtlicher Vorschriften, wie z.B. Anlagen des öffentlichen Verkehrs. Dagegen unterliegen andere Anlagen dem Bauordnungsrecht, die nach allgemeinem Sprachverständnis keine baulichen Anlagen sind, wie z.B. Aufschüttungen und Abgrabungen. Ziele des Bauordnungsrechts sind Gefahrenabwehr, Rücksichtnahme gegenüber Dritten, Mindeststandards für die Nutzung und die Vermeidung von Verunstaltungen. Diesen Zielen dienen die allgemeinen Anforderungen; („Generalklausel des Bauordnungsrechts“); sie sind Grundlage für alle weitergehenden Vorschriften.

Informationen zum Thema